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Haben Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung?

Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Energieversorgung mit der evb.

Was beinhaltet das CO2-Aufteilungsgesetz?

Der Wärmelieferant, bei Ihnen die evb GmbH, ist verpflichtet, in allgemein verständlicher Form über die Brennstoffemissionen Informationen an den Kunden zu geben. Diese Informationen werden Sie mit der nächsten Jahresabrechnung von der evb erhalten und diese beinhalten:

  • Brennstoffemissionen der gelieferten Wärme oder zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffmenge in kg CO2/kWh.
  • Den Preisbestandteil der CO2-Kosten für die gelieferte, eingesetzte Wärmemenge für den jeweiligen Zeitraum.
  • Der heizwertbezogene Emissionsfaktor des eingesetzten Brennwertes in kg CO2/kWh.
  • Bei KWK-Anlagen: die Zuordnung der Emissionen für die Erzeugung der Wärme entsprechend ZuV (finnische Methode).

Vermieter werden die Berechnung und Aufteilung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchführen. Bei einer Direktabrechnung zwischen Versorger und dem Mieter nimmt der Mieter die Erstattung des Vermieteranteils mit dem Vermieter selbst in Anspruch.
Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter richten sich nach CO2-Ausstoß des Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr. Das Gebäude wird in ein Stufenmodell eingeordnet und das Aufteilungsverhältnis ermittelt.
Eine Ausrechnung der Anteile können Sie z.B. an dieser Stelle finden.

Hier ein Beispiel der Aufteilung (die Aufteilung ist jedoch abhängig von der Einstufung des Gebäudes):

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Als Kundin und Kunde der evb brauchen Sie sich um nichts zu kümmern! Wir werden die Wärmepreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren. Sie erhalten im Februar ein individuelles Schreiben, aus dem Sie Ihren Entlastungsbetrag entnehmen können. Da die Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden wir Ihnen die Entlastung für diese beiden Monate rückwirkend überweisen.

Wie funktioniert die Preisbremse im Detail?

Im Normalfall zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Wärmepreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Für den über dieses Entlastungskontingent hinausgehenden Verbrauch fällt für jede weitere Kilowattstunde Ihr aktuell vertraglich mit uns vereinbarter Arbeitspreis an.

Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüber liegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Wärmepreisbremse eingeführt und greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für       70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,5 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit uns vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Das heißt jeder profitiert vom Energiesparen: Denn je weniger Sie verbrauchen, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlen Sie. Es lohnt, den Verbrauch so weit zu reduzieren, dass Sie im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents bleiben.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gas- und Wärmepreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 9,5 ct/kWh der Wärmepreisbremse bei den Haushaltskunden und dem für diese Kunden aktuell gültigen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet. Für die Entlastungskontingente im Großkundensegment gilt das gleiche Prinzip.

Anpassung Strompreise zum 01.08.2023

Um Sie konstant und sicher mit Energie beliefern zu können und auch extreme Preisschwankungen auszugleichen, gehört es zur Strategie der evb, im Voraus Strom und Gas für Bestandskunden einzukaufen. Die Entwicklungen auf der Strombörse wirken sich daher nicht unverzüglich auf unsere Kostensituation aus. Im letzten Jahr konnten wir die Strompreise durch diese Beschaffungsstrategie auf einem moderaten Level halten. Aber auch jetzt wirkt sich der Preisabschwung nicht direkt wesentlich auf unsere Bezugskosten aus. Wir können daher nicht - wie es einige Billiganbieter auf den Vergleichsbörsen offenkundig unternehmen – Stromtarife in der Nähe von niedrigen Börsenstrompreisen anbieten. Wir müssen wirtschaftlich gesund und nachhaltig agieren, um Ihre Versorgung über unsere Anlagen weiter zu gewährleisten. Trotzdem haben wir den Arbeitspreis Strom für nahezu alle Kunden zum 01.08.23 spürbar gesenkt. Ihr individueller Abschlag ändert sich durch die Preisreduzierung nicht, da dieser die neue Preiskonstellation in Verbindung mit Ihrer Verbrauchskategorie rechnerisch noch gut abdeckt. Sollten Sie eine trennscharfe Abrechnung nach den Zeiträumen vor und nach der Preisanpassung wünschen, teilen Sie uns bitte Ihren Zählerstand zum 31.07.23 per Mail an die folgende Emailadresse mit: zaehlerstaende@evb-energie.de

Im Grundpreis sind fixe Kostenbestandteile der Energielieferung einkalkuliert - wie unter anderem Zähler- und Abrechnungskosten. Wir hatten den Grundpreis letztes Jahr erstmals angepasst. Durch den umfangreichen rechtlichen Regelungsrahmen ist die Komplexität der Abwicklung für Stromversorger deutlich gestiegen. Das behördliche Meldewesen und die Informationspflichten auf den Abrechnungen sind hier beispielhaft zu nennen. Diese Kosten legen wir nicht auf den Arbeitspreis um, der im Wesentlichen die variablen Kosten der Energieerzeugung und -lieferung abdeckt.

Neue Veröffentlichungsform der Indexreihen durch das Statistische Bundesamt

Zur Unterstützung der Digitalisierungsinitiative der Bundesregierung hat das Statistische Bundesamt eine digitale Agenda aufgestellt. Ein Ziel dieser Agenda ist die Verbesserung der Effizienz und die Steigerung des Nutzens unserer Ergebnisse. Dazu gehört, dass die Ergebnisse der Preisindex-Ermittlungen Open-Datakonform maschinen­lesbar bereitzustellen sind. Das Angebot des Statistischen Bundesamtes in deren Datenbank GENESIS-Online wird kontinuierlich ausgebaut und löst damit einhergehend die Fachserien und Tabellenbände sukzessive ab, die Sie aus den Preisblättern unserer Wärmelieferverträge kennen. Auch nach der Ablösung der Fachserien und Tabellenbände können Sie weiterhin auf die bisher veröffentlichten Daten und Informationen zugreifen. Durch den Wechsel zu moderneren Veröffentlichungsformaten finden Sie die Ergebnisse möglicherweise in anderen Zusammenstellungen wieder, als Sie es aus den Fachserien und Tabellenbänden gewohnt sind. Bitte beachten Sie folgenden Link des Statistischen Bundesamtes:

https://www.destatis.de/DE/Service/Bibliothek/Abloesung-Fachserien/_inhalt.html

Sie finden den statistischen Bericht unter folgendem Link:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex-gewerbliche-Produkte/Publikationen/_publikationen-innen-statistischer-bericht.html

Wir haben Ihnen die alten und neuen relevanten Reihenbezeichnungen gegenübergestellt, damit Sie sich schneller zurechtfinden:

Alte Reihe: 619 –> Elektrischer Strom

Neue Reihe: 35 11 14/15 -> Elektrischer Strom, bei Abgabe an Sondervertragskunden

Alte Reihe: 633 –> Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe

Neue Reihe: GP09-3522 22 -> Elektrischer Strom, bei Abgabe an Sondervertragskunden

Alte Reihe: 128 –> Pellets, Briketts, Scheiten o.ä. Formen aus Sägespänen u.a. Sägenebenprodukten

Neue Reihe: 16 29 14 908 -> Pellets, Briketts, Scheiten o.ä. Formen aus Sägespänen u.a. Sägenebenprodukten

Wie kann ich den Aufbau und einzelne Angaben auf meiner Strom- oder Wärmerechnung verstehen?

Dazu haben wir Ihnen zwei Dokumente vorbereitet: „Stromrechnung einfach erklärt“ und „Wärmerechnung einfach erklärt“. Dort haben wir den Aufbau und die Angaben auf unseren Rechnungen nochmal separat beschrieben.

Was ist ein „Rumpfabrechnungsjahr“?

Hierbei wird eine Abrechnung nach von einem Kalenderjahr abweichenden Abrechnungszeitraum erstellt. Dies wird bei Inbetriebnahme der Liegenschaft in den letzten drei Monaten eines Jahres vollzogen, dann werden die ersten drei Monate der Inbetriebnahme in eine 15-monatige Abrechnung erstellt.

Warum können Guthaben nicht mit nachfolgenden Forderungen verrechnet werden?

Wir haben aus aufgrund von verwaltungstechnischen und buchhalterischen Gründen entschieden, die Guthaben aus einem Wirtschaftsjahr nicht mit Abschlagsforderungen aus einem späteren Wirtschaftsjahr zu verrechnen. Optimal ist es, wenn Sie bei uns eine Kontoverbindung hinterlegen. Dann zahlen wir das Guthaben unkompliziert aus.

Warum ist der Wärmepreis in der Abrechnung nicht mit den Wärmepreisen aus dem Online-Tool identisch?

Siehe auf der Internetseite unter „Wärmerechnung einfach erklärt“.

Kann ich meinen Stromanbieter wechseln? Und was muss ich tun?

Sie können den Stromliefervertrag gemäß den einschlägigen Kündigungsbedingungen beenden. Bitte prüfen Sie vorher die Konditionen, da wir aufgrund der Erzeugung in räumlicher Nähe meist günstigere Konditionen anbieten können, als andere Anbieter die Netzstrom liefern.

Warum steht in meinem Wärmeliefervertrag ein anderer Preis als in der Abrechnung?

Das ist dem Umstand geschuldet, dass wir zunächst unseren Wärmeliefervertrag mit dem Bauträger abschließen und diese Lieferbedingungen dann an die Käufer des Wohnraums in der Liegenschaft übergehen. Unsere Investition tätigen wir wirtschaftlich auf Grundlage der Sicherheiten aus dem Wärmeliefervertrag mit dem Bauträger. Ihr Vertrag ist daher nahezu deckungsgleich mit dem, den wir schon mit dem Bauträger abgeschlossen haben. Die Rechte und Pflichten inklusive der Preisregelung gehen von der Vereinbarung mit dem Bauträger auf Sie über. Und in dieser ist der Preis bereits seit Vertragsabschluss mit dem Bauträger festgelegt.

In der Folge werden die Preise gemäß der in der Anlage 2 Ihres Vertrages definierten Formel angepasst. Die aktuellen Preise und die für Sie relevanten Indizes können Sie dem Kundenportal entnehmen. Außerdem wird der Preisstand zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses in der Anlage 2 des Wärmeliefervertrages aufgeführt.

Woran erkennt man die Art des Vertrags in Rechnungen, im Schriftverkehr oder bei SEPA-Buchungen?

In der Regel bestehen Stromverträge aus einer vierstelligen Nummer, einem Punkt, einer zwei- oder dreistelligen Nummer, einem Unterstrich und einem „S“ für Strom (Beispiel: 2222.333_S). Bei den Wärmeverträgen, mit denen meist auch alle anderen vereinbarten Energien, Messpreise und Dienstleistungen abgerechnet werden, wird kein Buchstabe am Ende der Vertragsnummer gesetzt (Beispiel: 222.333).

Wie wird der Wasserpreis ermittelt und warum ist er höher als beim ansässigen Versorger?

Sind die vom Versorger erstellten Rechnungen nicht auf Grundlage eines Kalenderjahres erstellt oder liegen Differenzen zwischen den Ablesewerten der evb und geschätzten Werten des Versorgers vor, werden die tatsächlichen Werte von der evb an den Versorger zur Korrektur angegeben. Zudem wird auch hier immer mit Verlusten gerechnet, die von der Heizzentrale bis zu den Wohneinheiten zustande kommen können und von den Nutzern zu tragen sind.

Warum wurde der Gartenwasserverbrauch in der Abrechnung nicht berücksichtigt?

Gartenwasserzähler können nur in der Abrechnung berücksichtigt werden, wenn der Zählerstand vom Nutzer an die Abwasserwerke bekannt gegeben wurde und wenn die Zählernummer mit Zugehörigkeit an die evb gemeldet wurde. Wird der Zählerstand vom Nutzer nicht an die Abwasserwerke gemeldet, werden die Gebühren nicht gutgeschrieben. Da die evb die Rechnungen der Wasserversorger 1:1 abrechnet, werden keine Gartenwassergebühren berücksichtigt, die nicht auf den Versorgerrechnungen enthalten sind.

Wie werden Abschläge ermittelt und kann ich diese anpassen?

Grundsätzlich werden diese auf Basis des Vorjahresverbrauchs und -preises für das Folgejahr ermittelt und angefordert. Wenn es zu wesentlichen Veränderungen des Mengen- oder Preisgefüges kommt, müssen wir die Abschläge anpassen. Auch Sie können - wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen - eine Anpassung der Abschläge verlangen, wenn sich bspw. die Anzahl der Personen verändert hat, die in Ihrem Haushalt leben.

Was unternehme ich, wenn mein Zählerstand mir unplausibel vorkommt?

Sie können eine Überprüfung des Zählers verlangen. Wenn er einwandfrei funktioniert, müssen Sie die Kosten hierfür tragen. Wenn er defekt ist, tragen wir diese.

Die EEG-Umlage wurde abgeschafft. Warum sehe ich dies nicht auf meiner Rechnung?

Wenn das so abgerechnet wird, haben wir in unserem gemeinsamen Vertrag einen Komplettpreis vereinbart inklusive der Umlagen und Abgaben. Durch die Belieferung aus der Stromproduktion in räumlicher Nähe entfallen einige Umlagen, Abgaben und Gebühren, wodurch wir Ihnen einen vergleichsweise günstigen Preis anbieten können. Sollte aufgrund der Performance der Erzeugungsanlagen oder wegen eines höheren Verbrauchs anteilig ein höherer Netzstrombezug anfallen, bei dem bspw. Netznutzungsentgelte zu zahlen sind, geht das nicht zu Ihren Lasten. Daher sehen Sie den Wegfall der EEG-Umlage nicht direkt auf der Abrechnung, wir können jedoch durch diesen Umstand insgesamt aktuell notwendige Preisanpassungen günstiger für Sie gestalten.

Was bedeutet „vorübergehende Umsatzsteuersenkung“ für mich?

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen  über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Wärme befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Hierdurch werden Sie als Wärmekundin oder -kunde entlastet. Die Finanzverwaltung hat uns hierzu ergänzende Vorgaben an die Hand gegeben. Bei den Verträgen, die jährlich abgerechnet werden, bleiben bis zur nächsten Wärmeabrechnung die bereits bekannten monatlichen Abschläge in ihrer Höhe bestehen. In der nächsten Wärmeabrechnung wird für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.10.2022 auf die anteiligen Wärmekosten der niedrigere Umsatzsteuersatz angewandt, wodurch Sie dann die Entlastung rückwirkend erhalten. Bei der Berechnung des nach der Abrechnung zu zahlenden Abschlags wird der neue Umsatzsteuersatz von 7 % berücksichtigt.

Scheinbar sind meine Zahlungen nicht auf die richtigen Forderungen zugeordnet worden. Wie kann ich sicherstellen, dass meine Zahlungen korrekt zugeordnet werden?

Sie müssen bei einer Zahlung stets die Kundennummer und bei Jahres- oder Schlussrechnungen die Rechnungsnummer angeben, da es sonst durch verschiedene Forderungsarten bei einem Kunden zu falschen Aufteilungen der Zahlungen kommen kann. Bei Abschlagszahlungen sollten die Kundennummer und die Vertragsart (Wärme, Strom…) angegeben werden. Wenn ältere offene Forderungen bestehen, müssen wir mit Zahlungen im Übrigen immer die älteste Forderung ausgleichen, wodurch es auch zu Unklarheiten kommen kann.

Wie setzen sich die vielen Positionen auf meiner Mahnung zusammen?

Auf der Mahnung wird analog zum Aufbau Ihrer Rechnung zunächst der Rechnungsbetrag ausgewiesen, und darüber hinaus werden gesondert Ihre gezahlten Abschläge oder sonstigen Zahlungen aufgeführt. Wenn Sie die Beträge mit einer gemeinsamen Belegnummer summieren, erhalten Sie die noch offene Forderung zu dieser Rechnung. Diese Summe wird auch als Mahnbetrag in der rechten Spalte gezeigt.

Kann ich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der evb abschließen?

Aus Kulanz bieten wir unseren Kunden individuelle Ratenzahlungsvereinbarungen an. Im Vorfeld erfolgt eine Beurteilung der sonstigen Zuverlässigkeit. Sollten die Zahlungen dann nicht wie vereinbart pünktlich bei uns eingehen, lösen wir diese sofort auf und die Gesamtforderung wird fällig gestellt. Zur Sicherheit sollten diese Zahlungen immer getrennt von sonstigen Zahlungen getätigt werden.

Sie haben ein bestimmtes Anliegen?

Gerne können Sie Ihrem Ansprechpartner eine Nachricht schicken. Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

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Wärmepreise und Ableseformular

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Hilfreiche Dokumente

Wir bieten Ihnen an dieser Stelle Dokumente rund um Ihren Vertrag zur freien Verfügung.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung?

Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Energieversorgung mit der evb.

Was beinhaltet das CO2-Aufteilungsgesetz?

Der Wärmelieferant, bei Ihnen die evb GmbH, ist verpflichtet, in allgemein verständlicher Form über die Brennstoffemissionen Informationen an den Kunden zu geben. Diese Informationen werden Sie mit der nächsten Jahresabrechnung von der evb erhalten und diese beinhalten:

  • Brennstoffemissionen der gelieferten Wärme oder zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffmenge in kg CO2/kWh.
  • Den Preisbestandteil der CO2-Kosten für die gelieferte, eingesetzte Wärmemenge für den jeweiligen Zeitraum.
  • Der heizwertbezogene Emissionsfaktor des eingesetzten Brennwertes in kg CO2/kWh.
  • Bei KWK-Anlagen: die Zuordnung der Emissionen für die Erzeugung der Wärme entsprechend ZuV (finnische Methode).

Vermieter werden die Berechnung und Aufteilung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchführen. Bei einer Direktabrechnung zwischen Versorger und dem Mieter nimmt der Mieter die Erstattung des Vermieteranteils mit dem Vermieter selbst in Anspruch.
Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter richten sich nach CO2-Ausstoß des Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr. Das Gebäude wird in ein Stufenmodell eingeordnet und das Aufteilungsverhältnis ermittelt.
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Hier ein Beispiel der Aufteilung (die Aufteilung ist jedoch abhängig von der Einstufung des Gebäudes):

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Als Kundin und Kunde der evb brauchen Sie sich um nichts zu kümmern! Wir werden die Wärmepreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren. Sie erhalten im Februar ein individuelles Schreiben, aus dem Sie Ihren Entlastungsbetrag entnehmen können. Da die Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden wir Ihnen die Entlastung für diese beiden Monate rückwirkend überweisen.

Wie funktioniert die Preisbremse im Detail?

Im Normalfall zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Wärmepreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Für den über dieses Entlastungskontingent hinausgehenden Verbrauch fällt für jede weitere Kilowattstunde Ihr aktuell vertraglich mit uns vereinbarter Arbeitspreis an.

Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüber liegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Wärmepreisbremse eingeführt und greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für       70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,5 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit uns vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Das heißt jeder profitiert vom Energiesparen: Denn je weniger Sie verbrauchen, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlen Sie. Es lohnt, den Verbrauch so weit zu reduzieren, dass Sie im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents bleiben.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gas- und Wärmepreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 9,5 ct/kWh der Wärmepreisbremse bei den Haushaltskunden und dem für diese Kunden aktuell gültigen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet. Für die Entlastungskontingente im Großkundensegment gilt das gleiche Prinzip.

Anpassung Strompreise zum 01.08.2023

Um Sie konstant und sicher mit Energie beliefern zu können und auch extreme Preisschwankungen auszugleichen, gehört es zur Strategie der evb, im Voraus Strom und Gas für Bestandskunden einzukaufen. Die Entwicklungen auf der Strombörse wirken sich daher nicht unverzüglich auf unsere Kostensituation aus. Im letzten Jahr konnten wir die Strompreise durch diese Beschaffungsstrategie auf einem moderaten Level halten. Aber auch jetzt wirkt sich der Preisabschwung nicht direkt wesentlich auf unsere Bezugskosten aus. Wir können daher nicht - wie es einige Billiganbieter auf den Vergleichsbörsen offenkundig unternehmen – Stromtarife in der Nähe von niedrigen Börsenstrompreisen anbieten. Wir müssen wirtschaftlich gesund und nachhaltig agieren, um Ihre Versorgung über unsere Anlagen weiter zu gewährleisten. Trotzdem haben wir den Arbeitspreis Strom für nahezu alle Kunden zum 01.08.23 spürbar gesenkt. Ihr individueller Abschlag ändert sich durch die Preisreduzierung nicht, da dieser die neue Preiskonstellation in Verbindung mit Ihrer Verbrauchskategorie rechnerisch noch gut abdeckt. Sollten Sie eine trennscharfe Abrechnung nach den Zeiträumen vor und nach der Preisanpassung wünschen, teilen Sie uns bitte Ihren Zählerstand zum 31.07.23 per Mail an die folgende Emailadresse mit: zaehlerstaende@evb-energie.de

Im Grundpreis sind fixe Kostenbestandteile der Energielieferung einkalkuliert - wie unter anderem Zähler- und Abrechnungskosten. Wir hatten den Grundpreis letztes Jahr erstmals angepasst. Durch den umfangreichen rechtlichen Regelungsrahmen ist die Komplexität der Abwicklung für Stromversorger deutlich gestiegen. Das behördliche Meldewesen und die Informationspflichten auf den Abrechnungen sind hier beispielhaft zu nennen. Diese Kosten legen wir nicht auf den Arbeitspreis um, der im Wesentlichen die variablen Kosten der Energieerzeugung und -lieferung abdeckt.

Neue Veröffentlichungsform der Indexreihen durch das Statistische Bundesamt

Zur Unterstützung der Digitalisierungsinitiative der Bundesregierung hat das Statistische Bundesamt eine digitale Agenda aufgestellt. Ein Ziel dieser Agenda ist die Verbesserung der Effizienz und die Steigerung des Nutzens unserer Ergebnisse. Dazu gehört, dass die Ergebnisse der Preisindex-Ermittlungen Open-Datakonform maschinen­lesbar bereitzustellen sind. Das Angebot des Statistischen Bundesamtes in deren Datenbank GENESIS-Online wird kontinuierlich ausgebaut und löst damit einhergehend die Fachserien und Tabellenbände sukzessive ab, die Sie aus den Preisblättern unserer Wärmelieferverträge kennen. Auch nach der Ablösung der Fachserien und Tabellenbände können Sie weiterhin auf die bisher veröffentlichten Daten und Informationen zugreifen. Durch den Wechsel zu moderneren Veröffentlichungsformaten finden Sie die Ergebnisse möglicherweise in anderen Zusammenstellungen wieder, als Sie es aus den Fachserien und Tabellenbänden gewohnt sind. Bitte beachten Sie folgenden Link des Statistischen Bundesamtes:

https://www.destatis.de/DE/Service/Bibliothek/Abloesung-Fachserien/_inhalt.html

Sie finden den statistischen Bericht unter folgendem Link:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex-gewerbliche-Produkte/Publikationen/_publikationen-innen-statistischer-bericht.html

Wir haben Ihnen die alten und neuen relevanten Reihenbezeichnungen gegenübergestellt, damit Sie sich schneller zurechtfinden:

Alte Reihe: 619 –> Elektrischer Strom

Neue Reihe: 35 11 14/15 -> Elektrischer Strom, bei Abgabe an Sondervertragskunden

Alte Reihe: 633 –> Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe

Neue Reihe: GP09-3522 22 -> Elektrischer Strom, bei Abgabe an Sondervertragskunden

Alte Reihe: 128 –> Pellets, Briketts, Scheiten o.ä. Formen aus Sägespänen u.a. Sägenebenprodukten

Neue Reihe: 16 29 14 908 -> Pellets, Briketts, Scheiten o.ä. Formen aus Sägespänen u.a. Sägenebenprodukten

Wie kann ich den Aufbau und einzelne Angaben auf meiner Strom- oder Wärmerechnung verstehen?

Dazu haben wir Ihnen zwei Dokumente vorbereitet: „Stromrechnung einfach erklärt“ und „Wärmerechnung einfach erklärt“. Dort haben wir den Aufbau und die Angaben auf unseren Rechnungen nochmal separat beschrieben.

Was ist ein „Rumpfabrechnungsjahr“?

Hierbei wird eine Abrechnung nach von einem Kalenderjahr abweichenden Abrechnungszeitraum erstellt. Dies wird bei Inbetriebnahme der Liegenschaft in den letzten drei Monaten eines Jahres vollzogen, dann werden die ersten drei Monate der Inbetriebnahme in eine 15-monatige Abrechnung erstellt.

Warum können Guthaben nicht mit nachfolgenden Forderungen verrechnet werden?

Wir haben aus aufgrund von verwaltungstechnischen und buchhalterischen Gründen entschieden, die Guthaben aus einem Wirtschaftsjahr nicht mit Abschlagsforderungen aus einem späteren Wirtschaftsjahr zu verrechnen. Optimal ist es, wenn Sie bei uns eine Kontoverbindung hinterlegen. Dann zahlen wir das Guthaben unkompliziert aus.

Warum ist der Wärmepreis in der Abrechnung nicht mit den Wärmepreisen aus dem Online-Tool identisch?

Siehe auf der Internetseite unter „Wärmerechnung einfach erklärt“.

Kann ich meinen Stromanbieter wechseln? Und was muss ich tun?

Sie können den Stromliefervertrag gemäß den einschlägigen Kündigungsbedingungen beenden. Bitte prüfen Sie vorher die Konditionen, da wir aufgrund der Erzeugung in räumlicher Nähe meist günstigere Konditionen anbieten können, als andere Anbieter die Netzstrom liefern.

Warum steht in meinem Wärmeliefervertrag ein anderer Preis als in der Abrechnung?

Das ist dem Umstand geschuldet, dass wir zunächst unseren Wärmeliefervertrag mit dem Bauträger abschließen und diese Lieferbedingungen dann an die Käufer des Wohnraums in der Liegenschaft übergehen. Unsere Investition tätigen wir wirtschaftlich auf Grundlage der Sicherheiten aus dem Wärmeliefervertrag mit dem Bauträger. Ihr Vertrag ist daher nahezu deckungsgleich mit dem, den wir schon mit dem Bauträger abgeschlossen haben. Die Rechte und Pflichten inklusive der Preisregelung gehen von der Vereinbarung mit dem Bauträger auf Sie über. Und in dieser ist der Preis bereits seit Vertragsabschluss mit dem Bauträger festgelegt.

In der Folge werden die Preise gemäß der in der Anlage 2 Ihres Vertrages definierten Formel angepasst. Die aktuellen Preise und die für Sie relevanten Indizes können Sie dem Kundenportal entnehmen. Außerdem wird der Preisstand zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses in der Anlage 2 des Wärmeliefervertrages aufgeführt.

Woran erkennt man die Art des Vertrags in Rechnungen, im Schriftverkehr oder bei SEPA-Buchungen?

In der Regel bestehen Stromverträge aus einer vierstelligen Nummer, einem Punkt, einer zwei- oder dreistelligen Nummer, einem Unterstrich und einem „S“ für Strom (Beispiel: 2222.333_S). Bei den Wärmeverträgen, mit denen meist auch alle anderen vereinbarten Energien, Messpreise und Dienstleistungen abgerechnet werden, wird kein Buchstabe am Ende der Vertragsnummer gesetzt (Beispiel: 222.333).

Wie wird der Wasserpreis ermittelt und warum ist er höher als beim ansässigen Versorger?

Sind die vom Versorger erstellten Rechnungen nicht auf Grundlage eines Kalenderjahres erstellt oder liegen Differenzen zwischen den Ablesewerten der evb und geschätzten Werten des Versorgers vor, werden die tatsächlichen Werte von der evb an den Versorger zur Korrektur angegeben. Zudem wird auch hier immer mit Verlusten gerechnet, die von der Heizzentrale bis zu den Wohneinheiten zustande kommen können und von den Nutzern zu tragen sind.

Warum wurde der Gartenwasserverbrauch in der Abrechnung nicht berücksichtigt?

Gartenwasserzähler können nur in der Abrechnung berücksichtigt werden, wenn der Zählerstand vom Nutzer an die Abwasserwerke bekannt gegeben wurde und wenn die Zählernummer mit Zugehörigkeit an die evb gemeldet wurde. Wird der Zählerstand vom Nutzer nicht an die Abwasserwerke gemeldet, werden die Gebühren nicht gutgeschrieben. Da die evb die Rechnungen der Wasserversorger 1:1 abrechnet, werden keine Gartenwassergebühren berücksichtigt, die nicht auf den Versorgerrechnungen enthalten sind.

Wie werden Abschläge ermittelt und kann ich diese anpassen?

Grundsätzlich werden diese auf Basis des Vorjahresverbrauchs und -preises für das Folgejahr ermittelt und angefordert. Wenn es zu wesentlichen Veränderungen des Mengen- oder Preisgefüges kommt, müssen wir die Abschläge anpassen. Auch Sie können - wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen - eine Anpassung der Abschläge verlangen, wenn sich bspw. die Anzahl der Personen verändert hat, die in Ihrem Haushalt leben.

Was unternehme ich, wenn mein Zählerstand mir unplausibel vorkommt?

Sie können eine Überprüfung des Zählers verlangen. Wenn er einwandfrei funktioniert, müssen Sie die Kosten hierfür tragen. Wenn er defekt ist, tragen wir diese.

Die EEG-Umlage wurde abgeschafft. Warum sehe ich dies nicht auf meiner Rechnung?

Wenn das so abgerechnet wird, haben wir in unserem gemeinsamen Vertrag einen Komplettpreis vereinbart inklusive der Umlagen und Abgaben. Durch die Belieferung aus der Stromproduktion in räumlicher Nähe entfallen einige Umlagen, Abgaben und Gebühren, wodurch wir Ihnen einen vergleichsweise günstigen Preis anbieten können. Sollte aufgrund der Performance der Erzeugungsanlagen oder wegen eines höheren Verbrauchs anteilig ein höherer Netzstrombezug anfallen, bei dem bspw. Netznutzungsentgelte zu zahlen sind, geht das nicht zu Ihren Lasten. Daher sehen Sie den Wegfall der EEG-Umlage nicht direkt auf der Abrechnung, wir können jedoch durch diesen Umstand insgesamt aktuell notwendige Preisanpassungen günstiger für Sie gestalten.

Was bedeutet „vorübergehende Umsatzsteuersenkung“ für mich?

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen  über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Wärme befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Hierdurch werden Sie als Wärmekundin oder -kunde entlastet. Die Finanzverwaltung hat uns hierzu ergänzende Vorgaben an die Hand gegeben. Bei den Verträgen, die jährlich abgerechnet werden, bleiben bis zur nächsten Wärmeabrechnung die bereits bekannten monatlichen Abschläge in ihrer Höhe bestehen. In der nächsten Wärmeabrechnung wird für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.10.2022 auf die anteiligen Wärmekosten der niedrigere Umsatzsteuersatz angewandt, wodurch Sie dann die Entlastung rückwirkend erhalten. Bei der Berechnung des nach der Abrechnung zu zahlenden Abschlags wird der neue Umsatzsteuersatz von 7 % berücksichtigt.

Scheinbar sind meine Zahlungen nicht auf die richtigen Forderungen zugeordnet worden. Wie kann ich sicherstellen, dass meine Zahlungen korrekt zugeordnet werden?

Sie müssen bei einer Zahlung stets die Kundennummer und bei Jahres- oder Schlussrechnungen die Rechnungsnummer angeben, da es sonst durch verschiedene Forderungsarten bei einem Kunden zu falschen Aufteilungen der Zahlungen kommen kann. Bei Abschlagszahlungen sollten die Kundennummer und die Vertragsart (Wärme, Strom…) angegeben werden. Wenn ältere offene Forderungen bestehen, müssen wir mit Zahlungen im Übrigen immer die älteste Forderung ausgleichen, wodurch es auch zu Unklarheiten kommen kann.

Wie setzen sich die vielen Positionen auf meiner Mahnung zusammen?

Auf der Mahnung wird analog zum Aufbau Ihrer Rechnung zunächst der Rechnungsbetrag ausgewiesen, und darüber hinaus werden gesondert Ihre gezahlten Abschläge oder sonstigen Zahlungen aufgeführt. Wenn Sie die Beträge mit einer gemeinsamen Belegnummer summieren, erhalten Sie die noch offene Forderung zu dieser Rechnung. Diese Summe wird auch als Mahnbetrag in der rechten Spalte gezeigt.

Kann ich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der evb abschließen?

Aus Kulanz bieten wir unseren Kunden individuelle Ratenzahlungsvereinbarungen an. Im Vorfeld erfolgt eine Beurteilung der sonstigen Zuverlässigkeit. Sollten die Zahlungen dann nicht wie vereinbart pünktlich bei uns eingehen, lösen wir diese sofort auf und die Gesamtforderung wird fällig gestellt. Zur Sicherheit sollten diese Zahlungen immer getrennt von sonstigen Zahlungen getätigt werden.

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Der Elternverein Krebskranke Kinder Mainz e.V. wurde 1984 von betroffenen Eltern und Klinikmitarbeitern gegründet, um die Situation der an Krebs erkrankten Kinder, Jugendlichen und deren Angehörigen in der schweren Zeit der Therapie bis in die Nachsorge zu verbessern. Seit der Gründung konnten viele Angebote – gerade auch im psychosozialen Bereich – realisiert werden.

Eines der vielen Angebote für betroffene Familien ist die schöne Erholungsanlage in Gemünden (Hunsrück) mit drei Ferienhäusern und einem Gemeinschaftshaus: Eine Auszeit nehmen, Kraft tanken, Normalität erleben. Dies alles bietet die Anlage den betroffenen Familien mit der Sicherheit, im Notfall schnell in der Klinik zu sein.

Vor einigen Jahren wurde das Heizungssystem der Ferienhäuser der Erholungsanlage in Gemünden aus ökologischen Gründen auf Pelletkessel umgestellt. Der Umbau der Anlage wurde durch die evb durchgeführt und seither auch durch sie betreut. Im Januar 2024 übereigneten wir kostenfrei die in unserem Eigentum befindliche Anlage. Darüber hinaus haben wir zugesagt, künftig für die Brennstoffkosten aufzukommen, die Anlage kostenfrei zu überwachen sowie einen kostenfreien Notdienst bei Ausfall einer der Kessel zur Verfügung zu stellen.

Diese Unterstützung durch die evb entlastet den Verein erheblich von den sonst zu tragenden Heiz- und Betriebskosten.