Ihr Kundenportal
Wir arbeiten derzeit noch an unserem Kundenportal, um Ihnen größtmöglichen Komfort zu bieten.
Wärmepreise und Ableseformular
Bitte loggen Sie sich ein, um Ihre aktuellen Wärmepreise einzusehen.
Bürozeiten
Montag bis Donnerstag:
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Telefon
Tel. 06763 93 22 0
Anschrift
Kirchberger Weg 3
55481 Lindenschied
Haben Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung?
Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Energieversorgung mit der evb.
Wie erhalte ich die Soforthilfe Wärme?
Diese Kompensation berechnet sich aus dem „Wärme-Anteil“ des Abschlages für den Monat September plus eines Aufschlags von 20 %. „Wärme-Anteil“ heißt, dass die enthaltene Vorauszahlung für Wasser abgezogen wird, sofern wir mit Ihnen auch einen Kaltwasserliefervertrag haben. Sollten Sie keine monatlichen Abschläge zahlen, werden wir die Kompensationszahlung auf Basis eines Durchschnittswertes der monatlichen Zahlungen Oktober 2021 bis September 2022 ermitteln. Sollten Sie im September noch keine Lieferung von uns bezogen haben, werden wir die Kompensation auf Basis des kalkulierten Monatsabschlages ermitteln. Der Entlastungsbetrag entspricht daher in Ihrem Fall nicht genau dem regulären Dezemberabschlag. Die Entlastung wird zusätzlich auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung - unabhängig von der durch uns abgerechneten Leistung - transparent ausgewiesen.
Daher bitte beachten: Wir buchen den regulären Dezemberabschlag zunächst regulär ab. Sie erhalten die Kompensation in einer separaten Zahlung von uns im Laufe des Dezembers ausgezahlt. Bitte widersprechen Sie keinen Abschlägen, bzw. stellen den Dauerauftrag für den Dezemberabschlag nicht ein. Wir vermeiden damit Umsetzungsprobleme bei der späteren Aufbereitung der Zahlungen und Wärmekosten im Rahmen der Jahresrechnungen oder unnötige Zahlungserinnerungen.
Die Kompensationszahlung wird vom Bund finanziert. Nach §9 Abs. 5 Nr. 3 des erwähnten Gesetzes sind wir verpflichtet, einige Ihrer Daten an den Beauftragten des Bundes zu übermitteln. Dies schließt Ihren Namen und Postanschrift, Vertragsinformationen, Ihren Septemberabschlag (oder ein vergleichbarer Monatswert, wenn es keinen Septemberabschlag gab), Ihre Liefermenge (in der Regel 2021) und eine uns bekannte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer von Ihnen mit ein.
Weil das Gesetz sehr ungenau geschrieben wurde, ist es nicht vollständig sicher, dass der Betrag, den wir Ihnen erstatten, von dem Beauftragten auch als richtig bestätigt wird. Wir behalten uns deshalb ausdrücklich vor, von Ihnen einen Teil des Kompensationsbetrages zurückzufordern, wenn die spätere Prüfung durch staatliche Stellen ergibt, dass wir Ihnen zu viel Kompensation geleistet haben sollten. Wenn sich vor Ablauf der Antragsfrist ergibt, dass der Erstattungsbetrag höher ist, werden wir die Erhöhung beantragen und an Sie auszahlen, sofern sie gewährt wird.
Wie kann ich den Aufbau und einzelne Angaben auf meiner Strom- oder Wärmerechnung verstehen?
Dazu haben wir Ihnen zwei Dokumente vorbereitet: „Stromrechnung einfach erklärt“ und „Wärmerechnung einfach erklärt“. Dort haben wir den Aufbau und die Angaben auf unseren Rechnungen nochmal separat beschrieben.
Warum können Guthaben nicht mit nachfolgenden Forderungen verrechnet werden?
Wir haben aus aufgrund von verwaltungstechnischen und buchhalterischen Gründen entschieden, die Guthaben aus einem Wirtschaftsjahr nicht mit Abschlagsforderungen aus einem späteren Wirtschaftsjahr zu verrechnen. Optimal ist es, wenn Sie bei uns eine Kontoverbindung hinterlegen. Dann zahlen wir das Guthaben unkompliziert aus.
Was ist ein „Rumpfabrechnungsjahr“?
Hierbei wird eine Abrechnung nach von einem Kalenderjahr abweichenden Abrechnungszeitraum erstellt. Dies wird bei Inbetriebnahme der Liegenschaft in den letzten drei Monaten eines Jahres vollzogen, dann werden die ersten drei Monate der Inbetriebnahme in eine 15-monatige Abrechnung erstellt.
Warum ist der Wärmepreis in der Abrechnung nicht mit den Wärmepreisen aus dem Online-Tool identisch?
Siehe auf der Internetseite unter „Wärmerechnung einfach erklärt“.
Kann ich meinen Stromanbieter wechseln? Und was muss ich tun?
Sie können den Stromliefervertrag gemäß den einschlägigen Kündigungsbedingungen beenden. Bitte prüfen Sie vorher die Konditionen, da wir aufgrund der Erzeugung in räumlicher Nähe meist günstigere Konditionen anbieten können, als andere Anbieter die Netzstrom liefern.
Warum steht in meinem Wärmeliefervertrag ein anderer Preis als in der Abrechnung?
Das ist dem Umstand geschuldet, dass wir zunächst unseren Wärmeliefervertrag mit dem Bauträger abschließen und diese Lieferbedingungen dann an die Käufer des Wohnraums in der Liegenschaft übergehen. Unsere Investition tätigen wir wirtschaftlich auf Grundlage der Sicherheiten aus dem Wärmeliefervertrag mit dem Bauträger. Ihr Vertrag ist daher nahezu deckungsgleich mit dem, den wir schon mit dem Bauträger abgeschlossen haben. Die Rechte und Pflichten inklusive der Preisregelung gehen von der Vereinbarung mit dem Bauträger auf Sie über. Und in dieser ist der Preis bereits seit Vertragsabschluss mit dem Bauträger festgelegt.
In der Folge werden die Preise gemäß der in der Anlage 2 Ihres Vertrages definierten Formel angepasst. Die aktuellen Preise und die für Sie relevanten Indizes können Sie dem Kundenportal entnehmen. Außerdem wird der Preisstand zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses in der Anlage 2 des Wärmeliefervertrages aufgeführt.
Woran erkennt man die Art des Vertrags in Rechnungen, im Schriftverkehr oder bei SEPA-Buchungen?
In der Regel bestehen Stromverträge aus einer vierstelligen Nummer, einem Punkt, einer zwei- oder dreistelligen Nummer, einem Unterstrich und einem „S“ für Strom (Beispiel: 2222.333_S). Bei den Wärmeverträgen, mit denen meist auch alle anderen vereinbarten Energien, Messpreise und Dienstleistungen abgerechnet werden, wird kein Buchstabe am Ende der Vertragsnummer gesetzt (Beispiel: 222.333).
Wie wird der Wasserpreis ermittelt und warum ist er höher als beim ansässigen Versorger?
Sind die vom Versorger erstellten Rechnungen nicht auf Grundlage eines Kalenderjahres erstellt oder liegen Differenzen zwischen den Ablesewerten der evb und geschätzten Werten des Versorgers vor, werden die tatsächlichen Werte von der evb an den Versorger zur Korrektur angegeben. Zudem wird auch hier immer mit Verlusten gerechnet, die von der Heizzentrale bis zu den Wohneinheiten zustande kommen können und von den Nutzern zu tragen sind.
Warum wurde der Gartenwasserverbrauch in der Abrechnung nicht berücksichtigt?
Wie werden Abschläge ermittelt und kann ich diese anpassen?
Was unternehme ich, wenn mein Zählerstand mir unplausibel vorkommt?
Die EEG-Umlage wurde abgeschafft. Warum sehe ich dies nicht auf meiner Rechnung?
Was bedeutet "vorübergehende Umsatzsteuersenkung" für mich?
Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Wärme befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Hierdurch werden Sie als Wärmekundin oder -kunde entlastet. Die Finanzverwaltung hat uns hierzu ergänzende Vorgaben an die Hand gegeben. Bei den Verträgen, die jährlich abgerechnet werden, bleiben bis zur nächsten Wärmeabrechnung die bereits bekannten monatlichen Abschläge in ihrer Höhe bestehen. In der nächsten Wärmeabrechnung wird für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.10.2022 auf die anteiligen Wärmekosten der niedrigere Umsatzsteuersatz angewandt, wodurch Sie dann die Entlastung rückwirkend erhalten. Bei der Berechnung des nach der Abrechnung zu zahlenden Abschlags wird der neue Umsatzsteuersatz von 7 % berücksichtigt.
Scheinbar sind meine Zahlungen nicht auf die richtigen Forderungen zugeordnet worden. Wie kann ich sicherstellen, dass meine Zahlungen korrekt zugeordnet werden?
Wie setzen sich die vielen Positionen auf meiner Mahnung zusammen?
Kann ich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der evb abschließen?
Sie haben ein bestimmtes Anliegen?
Gerne können Sie Ihrem Ansprechpartner eine Nachricht schicken. Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Bürozeiten
Montag bis Donnerstag:
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Telefon
Tel. 06763 93 22 0
Anschrift
Kirchberger Weg 3
55481 Lindenschied
Bürozeiten
Montag bis Donnerstag:
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Telefon
Tel. 06763 93 22 0
Anschrift
Kirchberger Weg 3
55481 Lindenschied
Wir arbeiten derzeit noch an unserem Kundenportal, um Ihnen größtmöglichen Komfort zu bieten.
Wärmepreise und Ableseformular
Bitte loggen Sie sich ein, um Ihre aktuellen Wärmepreise einzusehen.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung?
Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Energieversorgung mit der evb.
Wie erhalte ich die Soforthilfe Wärme?
Diese Kompensation berechnet sich aus dem „Wärme-Anteil“ des Abschlages für den Monat September plus eines Aufschlags von 20 %. „Wärme-Anteil“ heißt, dass die enthaltene Vorauszahlung für Wasser abgezogen wird, sofern wir mit Ihnen auch einen Kaltwasserliefervertrag haben. Sollten Sie keine monatlichen Abschläge zahlen, werden wir die Kompensationszahlung auf Basis eines Durchschnittswertes der monatlichen Zahlungen Oktober 2021 bis September 2022 ermitteln. Sollten Sie im September noch keine Lieferung von uns bezogen haben, werden wir die Kompensation auf Basis des kalkulierten Monatsabschlages ermitteln. Der Entlastungsbetrag entspricht daher in Ihrem Fall nicht genau dem regulären Dezemberabschlag. Die Entlastung wird zusätzlich auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung - unabhängig von der durch uns abgerechneten Leistung - transparent ausgewiesen.
Daher bitte beachten: Wir buchen den regulären Dezemberabschlag zunächst regulär ab. Sie erhalten die Kompensation in einer separaten Zahlung von uns im Laufe des Dezembers ausgezahlt. Bitte widersprechen Sie keinen Abschlägen, bzw. stellen den Dauerauftrag für den Dezemberabschlag nicht ein. Wir vermeiden damit Umsetzungsprobleme bei der späteren Aufbereitung der Zahlungen und Wärmekosten im Rahmen der Jahresrechnungen oder unnötige Zahlungserinnerungen.
Die Kompensationszahlung wird vom Bund finanziert. Nach §9 Abs. 5 Nr. 3 des erwähnten Gesetzes sind wir verpflichtet, einige Ihrer Daten an den Beauftragten des Bundes zu übermitteln. Dies schließt Ihren Namen und Postanschrift, Vertragsinformationen, Ihren Septemberabschlag (oder ein vergleichbarer Monatswert, wenn es keinen Septemberabschlag gab), Ihre Liefermenge (in der Regel 2021) und eine uns bekannte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer von Ihnen mit ein.
Weil das Gesetz sehr ungenau geschrieben wurde, ist es nicht vollständig sicher, dass der Betrag, den wir Ihnen erstatten, von dem Beauftragten auch als richtig bestätigt wird. Wir behalten uns deshalb ausdrücklich vor, von Ihnen einen Teil des Kompensationsbetrages zurückzufordern, wenn die spätere Prüfung durch staatliche Stellen ergibt, dass wir Ihnen zu viel Kompensation geleistet haben sollten. Wenn sich vor Ablauf der Antragsfrist ergibt, dass der Erstattungsbetrag höher ist, werden wir die Erhöhung beantragen und an Sie auszahlen, sofern sie gewährt wird.
Wie kann ich den Aufbau und einzelne Angaben auf meiner Strom- oder Wärmerechnung verstehen?
Dazu haben wir Ihnen zwei Dokumente vorbereitet: „Stromrechnung einfach erklärt“ und „Wärmerechnung einfach erklärt“. Dort haben wir den Aufbau und die Angaben auf unseren Rechnungen nochmal separat beschrieben.
Warum können Guthaben nicht mit nachfolgenden Forderungen verrechnet werden?
Wir haben aus aufgrund von verwaltungstechnischen und buchhalterischen Gründen entschieden, die Guthaben aus einem Wirtschaftsjahr nicht mit Abschlagsforderungen aus einem späteren Wirtschaftsjahr zu verrechnen. Optimal ist es, wenn Sie bei uns eine Kontoverbindung hinterlegen. Dann zahlen wir das Guthaben unkompliziert aus.
Was ist ein „Rumpfabrechnungsjahr“?
Hierbei wird eine Abrechnung nach von einem Kalenderjahr abweichenden Abrechnungszeitraum erstellt. Dies wird bei Inbetriebnahme der Liegenschaft in den letzten drei Monaten eines Jahres vollzogen, dann werden die ersten drei Monate der Inbetriebnahme in eine 15-monatige Abrechnung erstellt.
Warum ist der Wärmepreis in der Abrechnung nicht mit den Wärmepreisen aus dem Online-Tool identisch?
Siehe auf der Internetseite unter „Wärmerechnung einfach erklärt“.
Kann ich meinen Stromanbieter wechseln? Und was muss ich tun?
Sie können den Stromliefervertrag gemäß den einschlägigen Kündigungsbedingungen beenden. Bitte prüfen Sie vorher die Konditionen, da wir aufgrund der Erzeugung in räumlicher Nähe meist günstigere Konditionen anbieten können, als andere Anbieter die Netzstrom liefern.
Warum steht in meinem Wärmeliefervertrag ein anderer Preis als in der Abrechnung?
Das ist dem Umstand geschuldet, dass wir zunächst unseren Wärmeliefervertrag mit dem Bauträger abschließen und diese Lieferbedingungen dann an die Käufer des Wohnraums in der Liegenschaft übergehen. Unsere Investition tätigen wir wirtschaftlich auf Grundlage der Sicherheiten aus dem Wärmeliefervertrag mit dem Bauträger. Ihr Vertrag ist daher nahezu deckungsgleich mit dem, den wir schon mit dem Bauträger abgeschlossen haben. Die Rechte und Pflichten inklusive der Preisregelung gehen von der Vereinbarung mit dem Bauträger auf Sie über. Und in dieser ist der Preis bereits seit Vertragsabschluss mit dem Bauträger festgelegt.
In der Folge werden die Preise gemäß der in der Anlage 2 Ihres Vertrages definierten Formel angepasst. Die aktuellen Preise und die für Sie relevanten Indizes können Sie dem Kundenportal entnehmen. Außerdem wird der Preisstand zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses in der Anlage 2 des Wärmeliefervertrages aufgeführt.
Woran erkennt man die Art des Vertrags in Rechnungen, im Schriftverkehr oder bei SEPA-Buchungen?
In der Regel bestehen Stromverträge aus einer vierstelligen Nummer, einem Punkt, einer zwei- oder dreistelligen Nummer, einem Unterstrich und einem „S“ für Strom (Beispiel: 2222.333_S). Bei den Wärmeverträgen, mit denen meist auch alle anderen vereinbarten Energien, Messpreise und Dienstleistungen abgerechnet werden, wird kein Buchstabe am Ende der Vertragsnummer gesetzt (Beispiel: 222.333).
Wie wird der Wasserpreis ermittelt und warum ist er höher als beim ansässigen Versorger?
Sind die vom Versorger erstellten Rechnungen nicht auf Grundlage eines Kalenderjahres erstellt oder liegen Differenzen zwischen den Ablesewerten der evb und geschätzten Werten des Versorgers vor, werden die tatsächlichen Werte von der evb an den Versorger zur Korrektur angegeben. Zudem wird auch hier immer mit Verlusten gerechnet, die von der Heizzentrale bis zu den Wohneinheiten zustande kommen können und von den Nutzern zu tragen sind.
Warum wurde der Gartenwasserverbrauch in der Abrechnung nicht berücksichtigt?
Wie werden Abschläge ermittelt und kann ich diese anpassen?
Was unternehme ich, wenn mein Zählerstand mir unplausibel vorkommt?
Die EEG-Umlage wurde abgeschafft. Warum sehe ich dies nicht auf meiner Rechnung?
Was bedeutet "vorübergehende Umsatzsteuersenkung" für mich?
Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Wärme befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Hierdurch werden Sie als Wärmekundin oder -kunde entlastet. Die Finanzverwaltung hat uns hierzu ergänzende Vorgaben an die Hand gegeben. Bei den Verträgen, die jährlich abgerechnet werden, bleiben bis zur nächsten Wärmeabrechnung die bereits bekannten monatlichen Abschläge in ihrer Höhe bestehen. In der nächsten Wärmeabrechnung wird für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.10.2022 auf die anteiligen Wärmekosten der niedrigere Umsatzsteuersatz angewandt, wodurch Sie dann die Entlastung rückwirkend erhalten. Bei der Berechnung des nach der Abrechnung zu zahlenden Abschlags wird der neue Umsatzsteuersatz von 7 % berücksichtigt.
Scheinbar sind meine Zahlungen nicht auf die richtigen Forderungen zugeordnet worden. Wie kann ich sicherstellen, dass meine Zahlungen korrekt zugeordnet werden?
Wie setzen sich die vielen Positionen auf meiner Mahnung zusammen?
Kann ich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der evb abschließen?
Sie haben ein bestimmtes Anliegen?
Gerne können Sie Ihrem Ansprechpartner eine Nachricht schicken. Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
„*“ zeigt erforderliche Felder an